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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

DiHeSys Digital Health Systems GmbH

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Stand 01.01.2022

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§ 1

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Umfang

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Leistungen der Digital Health Systems, Marie-Curie-Str. 19, 73529 Schwäbisch Gmünd (i. F. „DiHeSys“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die DiHeSys mit seinem Vertragspartner (also „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstigen Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Entwicklungs-, Beratungs- und sonstige Leistungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

  2. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, gleich welcher Bezeichnung, z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs-, Liefer- oder Entwicklungsbedingungen, finden keine Anwendung, auch wenn DiHeSys ihnen nicht vorher ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn DiHeSys auf ein Angebot oder Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, das diese Bedingungen enthält. Ein Verweis stellt keine Zustimmung zu diesen AGB dar.

 

 

 

§ 2

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Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

 

  1. Angebote von DiHeSys sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Angebote des Auftraggebers sind nur gültig, wenn DiHeSys den Auftrag ausdrücklich bestätigt hat. Bestellungen des Auftraggebers kann DiHeSys innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

  3. Auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

§ 3

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Leistungsumfang und Leistungserbringung

 

  1. Aufgabe, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen oder zu erbringenden sonstigen Leistungen werden in der Auftragsbestätigung von DiHeSys festgelegt, sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

  2. Der Eintritt eines Erfolges, insbesondere wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, ist nicht geschuldet, es sei denn, dieser ist ausdrücklich vereinbart.

  3. Die Leistungserbringung durch DiHeSys bemisst sich nach den vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Test- und Produktionszielen. Das Eignungs- und Einsatzrisiko der Leistungen trägt allein der Auftraggeber. Ein besonderer Einsatzzweck oder besondere Eignungsanforderungen hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

  4. DiHeSys ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

 

§ 4

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Leistungsfristen und Termine

 

  1. Leistungsfristen und -termine gelten grundsätzlich nur als Richtwerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Änderungen des Auftrags oder zusätzliche Leistungen verlängern die Ausführungsfrist bzw. den Liefertermin zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen oder sonstigen Behinderungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.

  3. Soweit die Erbringung der Leistung von Vorleistungen oder Zulieferungen Dritter abhängig ist, stehen Leistungsfristen und -termine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. DiHeSys haftet auch nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Arbeitskämpfe, Krieg, Terroranschläge oder sonstige, von DiHeSys nicht zu vertretende Ereignisse, verursacht sind. Wird aufgrund derartiger Ereignisse die Erbringung der Leistung für DiHeSys unzumutbar, kann DiHeSys vom Vertrag zurücktreten.

  4. Über auftretende Verzögerungen oder Behinderungen wird DiHeSys den Kunden unverzüglich unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung informieren.

  5. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Leistungsfristen und -termine stehen dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung und/oder ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn DiHeSys in Verzug ist und der Kunde fristlos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach Fristablauf ablehne; ​​nach Fristablauf ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Für sämtliche etwaigen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Regelungen in §§ 6 bis 8 entsprechend.

 

 

§ 5

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Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeit

 

  1. Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

  2. Anfallende Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten, Spesen, Gutachterkosten, Prüfungen, Gebühren und Abgaben, Lizenzgebühren, Kosten für Pläne, Kopien, Zeichnungen, Porto- und Versandkosten sind uns gegen Nachweis zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  3. Die Rechnung ist, sofern kein Zahlungsziel vertraglich vereinbart ist, sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

  4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  5. DiHeSys ist berechtigt, Lieferungen solange zurückzuhalten, wie der Kunde im Zahlungsverzug ist.

  6. Die Aufrechnung gegenüber einer Forderung von DiHeSys ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet.

  7. DiHeSys ist berechtigt, (Teil-)Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn nach Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen lassen.

 

 

§ 6

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Garantie

 

  1. Bei der Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen und/oder sonstigen Diensten beachtet DiHeSys den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.

  2. DiHeSys übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse wissenschaftlich nutzbar sind oder für eine Arzneimittelzulassung ausreichen.

  3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nach dem Tag des Gefahrübergangs.

  4. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn den Kunden ein Verschulden trifft, insbesondere

  • Unterlagen wie z. B. Rezepturen, Spezifikationen, Herstellungsvorschriften, Prüfanweisungen des Auftraggebers nicht eindeutig, unvollständig oder unrichtig waren oder sich als nicht ausführbar erwiesen;

  • Rohstoffe dürfen nur auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden und Produktmängel beruhen auf deren Ungeeignetheit oder mangelhafter Qualität.

 

 

§ 7

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Haftungsbeschränkung

 

  1. Die Haftung von DiHeSys ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall haftet DiHeSys – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wobei jegliche Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.

  2. Im Falle des Verzuges ist die Haftung von DiHeSys für Verzögerungsschäden auf zehn Prozent des H. des Gesamtbestellwertes begrenzt. Darüber hinaus ist jede Haftung von DiHeSys für indirekte Folgeschäden und reine Vermögensschäden, insbesondere für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Darüber hinaus bleibt die Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.  

 

 

§ 8

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Haftungsausschluss

 

  1. Für die Produkte des Auftraggebers ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und DiHeSys Arbeitsergebnisse in die Entwicklung und Herstellung dieser Produkte eingeflossen sind und diese Produkte an Menschen oder Tieren eingesetzt werden. Der Auftraggeber stellt DiHeSys hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung gegenüber Dritten wegen Produktmängeln, insbesondere jeglicher Produkthaftung frei.

  2. Der Kunde erklärt, dass er über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, insbesondere

  • Arzneimittelhaftpflichtversicherung

  • Gegenstand der Haftpflichtversicherung

  • Sonstige für den Vertragsgegenstand relevante Haftpflichtversicherungen.

 

 

§ 9

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Rechte an Werkerzeugnissen und Erfindungen

 

  1. Dem Auftraggeber stehen die Rechte an Werkerzeugnissen zu. Werkerzeugnisse im Sinne dieser AGB sind insbesondere Analysezertifikate, Berichte, Gutachten und sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags erhält.

  2. Das im Rahmen eines Auftrages eingesetzte oder erworbene technologische Know-how bleibt Eigentum von DiHeSys. Ist dieses Know-how Bestandteil des Auftrages, erhält der Kunde ein beschränktes Nutzungsrecht entsprechend dem Auftrag. DiHeSys behält sich vor, eigenes Know-how uneingeschränkt für andere Auftraggeber oder Veröffentlichungen zu verwenden.

  3. Erfindungen, die von Mitarbeitern von DiHeSys im Rahmen eines Auftrags gemacht werden, sind ausschließliches Eigentum von DiHeSys. DiHeSys entscheidet allein, ob und in welchem ​​Umfang Schutzrechte angemeldet werden.

 

 

§ 10

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Vertraulichkeit und Urheberrechtsschutz

 

  1. Sämtliche von DiHeSys zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere Rezepturen, Prüfbescheinigungen, Muster etc. bleiben Eigentum von DiHeSys und sind vom Kunden vertraulich zu behandeln.

  2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

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§ 11

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Datenerfassung

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  1. Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und Abwicklung werden Kundendaten (insbesondere Firma, Geschäftsadresse, Name und Vornamen, Firmenvertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen) gespeichert.

  2. Zweck der Speicherung dieser Daten ist der Aufbau und die Pflege einer Kundendatenbank, die Dokumentation der Kundenbeziehung sowie die Betreuung von Mailings.

  3. Dem Kunden steht es jederzeit zu, die Zusendung von Mailings zu untersagen.

 

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§ 12

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Archivierung (Nicht-GMP)

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DiHeSys speichert sämtliche projekt- bzw. auftragsbezogenen Daten bis zu 5 Jahre unentgeltlich, beginnend mit dem Datum des 1. Berichtsentwurfs. Nach Ablauf dieser Frist und sofern der Kunde keine anders lautenden Anweisungen erteilt, wird DiHeSys das Datenarchiv löschen und vernichten. Nachweisbare Kosten für diese Vernichtung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

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  1. Der Kunde kann die Archivierung durch Zahlung der Archivierungsgebühren im Voraus beliebig verlängern. Die Verlängerung bedarf einer schriftlichen Anfrage an DiHeSys 3 Monate vor Ablauf der 5-Jahresfrist.

 

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§ 13

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Schlussbestimmungen

 

  1. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es auch zwischen inländischen Parteien gelten würde.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

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